Liebe Weidgenossinnen und Weidgenossen,
wir haben Post vom Ordnungsamt Untere Jagd – und Fischereibehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz betreffend den Gebühren für die Durchführung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Jagdscheininhabern / Vollzug des Waffengesetzes (WaffG) erhalten.
Diese möchten wir euch gern zur Verfügung stellen.
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Sehr geehrte Herren,
mit Schreiben vom 09.02.2024 informierten wir Sie über die Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen – Anhalt hinsichtlich der geänderten Tarifstelle zum Waffengesetz. Demnach musste fortan u.a. für die bisherige kostenfreie waffenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Gebühr erhoben und durch die Erlaubnisinhaber entrichtet werden. Der vom Land vorgegebene Gebührenrahmen erstreckt sich hierfür von 29 bis 185 Euro. Der Landkreis Mansfeld-Südharz hatte festgelegt, für diese Amtshandlung eine Gebühr in Höhe von 30 Euro zu erheben, da diese angemessen ist und sich im unteren Rahmen der Vorgabe befindet.
In der Folge informierten wir die Jägerschaften mündlich darüber, dass Jagdscheininhaber diese Gebühr nicht entrichten müssen, da vor jeder Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist. Die Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz stellten bisher unter Punkt 12.5 Buchstabe a und c hierzu klar, dass die Kosten für diese Zuverlässigkeitsüberprüfung mit der Jagdscheinerteilung abgegolten sind und nicht gesondert bezahlt werden müssen.
Durch die neuerliche Änderung des Waffengesetzes, welche zum 31.10.2024 (BGBl. 2024 Teil I Nr. 332) in Kraft getreten ist, ändert sich nochmals auch die Gebührenpflicht für Jagdscheininhaber hinsichtlich der gesetzlich durchzuführenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Die aktuelle Gesetzesänderung stellt nun klar, dass vor Erteilung eines Jagdscheines eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Eignungsprüfung nach den §§ 5 und 6 WaffG durchzuführen ist und die Waffenbehörde anschließend der Jagdbehörde das Ergebnis der durchgeführten Prüfung mitzuteilen hat (§ 17 BJagdG, § 44 WaffG).
Mit Rundverfügung vom 25.11.2024 informierte das Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt die Jagd- und Waffenbehörden über die künftig einheitlich durchzuführende Verfahrensweise im Land Sachsen – Anhalt. Das Landesverwaltungsamt, als obere Jagd- und Waffenbehörde stellte klar, dass die von der Jagdbehörde zu prüfende jagdrechtliche Zuverlässigkeit von der durch die Waffenbehörde zu prüfenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterscheiden ist. Unter anderem sind bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung weitere Auskunftsstellen, wie Staatsanwaltschaften, Bundespolizei und Zollkriminalämter abzufragen. Insofern bleibt die jagdrechtliche Zuverlässigkeit hinter der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung zurück und beide Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind nicht identisch, sodass die Kosten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 5 WaffG nicht durch die Gebührenerhebung für die Jagdscheinerteilung (-verlängerung) abgegolten sind.
Aus diesem Grund bedürfen die oben genannten Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz unter 12.5 Buchstabe a und c laut Landesverwaltungsamt einer künftigen Änderung. Zusammengefasst bedeutet dies, dass auch Jagscheininhaber künftig nach Abschluss der gesetzlich durchzuführenden waffenrechtlichen Zuverrlässigkeits- und Eignungsprüfung nach §§ 5 und 6 WaffG einen Gebührenbescheid in Höhe von 30,- Euro erhalten werden. Wie oben bereits ausgeführt, ist diese waffenrechtliche Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung vor jeder Jagdscheinerteilung bzw. –verlängerung durchzuführen. Diese Überprüfungen werden durch unsere Jagd- und Waffenbehörde derart organisiert, dass Jagdscheininhaber wie gewohnt im Zeitraum Februar/ März eines jeden Jagdjahres nach vorheriger Terminvereinbarung zur Jagdscheinverlängerung in der Behörde erscheinen können.
Im Vorfeld müssen Sie hinsichtlich der notwendigen Zuverlässigkeitsüberprüfung keinerlei Anstrengungen unternehmen. Eine Verlängerung kann unter Umständen lediglich zunächst dann nicht stattfinden, wenn aufgrund der veranlassten Überprüfung ein offenes Straf- oder Ermittlungsverfahren, z.B. bei Polizei oder Staatsanwaltschaft bekannt werden, welche noch nicht final abgeschlossen sind. Die durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfungen für die Jagdscheininhaber, deren Jagdscheine zum 31.03.2025 ablaufen, wurden bereits vor der oben genannten Gesetzesänderung veranlasst, weshalb diese die hier in Rede stehende Gebühr nicht zu entrichten brauchen.
Ich bitte Sie Ihre Mitglieder dementsprechend zu informieren. Sollten Sie Rückfragen zu den genannten Punkten haben, können Sie sich gern an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Balke
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